Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.10.2003, geändert durch die Mitgliederversammlung am 24.05.2006


Präambel

Holz ist der wichtigste nachwachsende Rohstoff. Seine Verwendung leistet einen wichtigen Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung des Landes Baden-Württemberg. Der Landesbeirat Holz fördert durch seine Arbeit die heimische Holzverwendung.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V." und hat seinen Sitz in Stuttgart. Im Weiteren wird der Vereinsname "Landesbeirat Holz Baden-Württemberg e.V." als "Landesbeirat Holz" oder "Landesbeirat Holz Baden-Württemberg" wiedergegeben. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Die Gemeinnützigkeit kann beantragt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Landesbeirat Holz Baden-Württemberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die Förderung der Holzverwendung, insbesondere die des heimischen Holzes steht im Mittelpunkt der Arbeit des Landesbeirates Holz. Er wird dazu mit zielgleichen Organisationen und Verbänden, insbesondere dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (HAF) und der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung (DGfH), kooperieren und sich in regionale und überregionale Gemeinschaftsaktivitäten zur Förderung der Holzverwendung einbringen.

  3. Der Landesbeirat unterstützt alle Bereiche der stofflichen und energetischen Holznutzung.

  4. Die Arbeit des Landesbeirates gliedert sich vorrangig in die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit und Informationstransfer. Der Landesbeirat Holz fungiert als Informationspool für den Holzsektor und fördert die Aus- und Fortbildung an den Fach- und Hochschulen. Hierzu werden Projekte selbst initiiert oder gemeinsam mit Partnern umgesetzt.

  5. Der Landesbeirat Holz versteht sich als zentraler Ansprechpartner für die Bearbeitung politischer und technischer Fragestellungen im Bereich Holzverwendung. Er setzt sich durch seine Arbeit für holzfreundliche Rahmenbedingungen ein.

  6. Der Landesbeirat Holz Baden-Württemberg verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Landesbeirats Holz Baden-Württemberg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  7. Die Mitglieder aller Organe des Landesbeirats Holz Baden-Württemberg arbeiten ehrenamtlich. Die Vergütung der Geschäftsführung wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

  2. Als Mitglieder kommen in Frage:

    1. ordentliche Mitglieder, dies können sein: Verbände des Handwerks und der Industrie, Grundbesitzerverbände, Kammern und vergleichbare Institutionen
    2. außerordentliche Mitglieder, dies können sein: z.B. Einzelpersonen, Hochschulen, Institute
    3. Fördermitglieder

  3. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind bei Fragen der Beitragsordnung und der Haushaltsaufstellung nicht stimmberechtigt.

  4. Die Mitgliedschaft wird erlangt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

  5. Außerordentliche Mitglieder (z.B. Einzelpersonen, Hochschulen, Institute) können durch ordentliche Mitglieder schriftlich vorgeschlagen werden. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

  6. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und dessen Aufgaben mitzuerfüllen, sowie die festgesetzten Beiträge, Entgelte und Umlagen pünktlich zu entrichten.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
  3. durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied muss zuvor angehört werden und der Ausschluss muss mit 3-monatiger Frist angedroht werden. Die aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Zusendung möglichst aller zugehörigen Unterlagen mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.

  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies zumindest ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.

  3. Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung von Arbeitskreisen für Dauer- oder Spezialaufgaben beschließen. Regelmäßige Arbeitskreise werden für die Bereiche Technik und Marketing aus den Mitgliedern des Landesbeirates gebildet. Vorschläge der Arbeitskreise müssen von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann der Vorstand vorab zustimmen, die Mitgliederversammlung muss dies im Nachgang nochmals bestätigen.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wirksame Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu muss der Vorstand die Beschlussvorlage den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zuleiten.

  6. Mitglieder können sich bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstands
    2. Wahl der Arbeitskreisvorsitzenden
    3. Wahl der Rechnungsprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
    6. Beschlussfassung über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entgelte und Umlagen
    7. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die erste Vorsitzende und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Sie sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ist eine Vertretung für den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter/Stellvertreterin notwendig, kann dies nach Vorstandbeschluss durch ein weiteres Vorstandsmitglied erfolgen.

  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, maximal 7 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und weitere Vorstandsmitglieder an. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise Technik und Marketing sind Mitglieder des Vorstandes.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen, sofern ein Mitglied dies beantragt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    1. Vertretung des Vereins nach innen und außen (s. Ziffer 2)
    2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung (i.d.R. durch den 1. Vorsitzenden)
    3. Erstellung des Haushaltsvoranschlages
    4. Führung der Geschäfte des Vereins
    5. Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses
    6. die Führung der Geschäfte kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden


§ 8 Finanzierung der Vereinsaufgaben

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.

  2. Alle Mittel des Vereins sind satzungsgemäß und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung zu verwenden.

  3. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die die Mitgliederversammlung beschließt. Er ist zum 01.03. eines jeden Jahres im Voraus fällig.

  4. Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge noch Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  5. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Sitzungsgelder und Reisekosten zu den Mitgliederversammlungen und Arbeitskreissitzungen werden an Mitglieder aber nicht gewährt.


§ 9 Rechnungsprüfung

Die Kasse wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern einmal im Jahr geprüft.



§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zu übersenden.



§ 11 Satzungsänderungen

Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.



§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an einen gemeinnützigen Träger. Dieser muss es einem Zweck zuführen, welcher die ausschließliche Verwendung zur Unterstützung nachhaltiger Forstwirtschaft in Baden-Württemberg vorsieht. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.



Biberach, den 02.10.2003
geändert durch die Mitgliederversammlung am 24.05.2006